Auf allein dem Ausfahren aus einem Parkhaus dienenden, äußerlich vergleichbaren Fahrbahnen gilt grundsätzlich entsprechend § 8 I StVO "rechts vor links".
Beim Verlassen des durch eine Schranke begrenzten Parkbereichs kommt eine Anwendung der besonderen Sorgfaltspflichten nach § 10 StVO in Betracht. Inwieweit die Vorfahrtregel des § 8 I StVO auf einem Parkplatz Anwendung findet, hängt davon ab, ob die Fahrspuren lediglich dem ruhenden Verkehr, d.h. dem Suchverkehr dienen, oder ob sie darüber hinaus Straßencharakter besitzen.
Wie sich im konkreten Fall aus den eingereichten Fotos ergab, liegen zwischen der Schranke und der Einmündung mehrere Meter. Der Einmündungsbereich, in dem der Unfall sich ereignet hat, ist daher nicht mehr dem Verlassen des zum Parken bestimmten Bereichs zuzurechnen. Vielmehr fuhr der Kläger bereits vor der Einmündung auf einer Fahrbahn, die allein der Ausfahrt aus dem Parkhaus diente, und somit der von dem Beklagten benutzten gleichrangig war.