„Falschblinken“ kann gefährlich sein. Wer anders weiterfährt als geblinkt wird, haftet bei einem Verkehrsunfall schnell mit. Dies zeigt eine einschlägige Gerichtsentscheidung des Oberlandesgerichts München.
Konkret hat das Gericht hierzu ausgeführt:
Kommt es zu einer Kollision eines nach links aus einer untergeordneten Straße abbiegenden Fahrzeugführers mit einem nach rechts blinkenden Fahrzeug auf einer Vorfahrtsstraße, das aber geradeaus fährt, haftet der falsch blinkende Geradeausfahrer zu 25%. Das bloße "Rechtsblinken" des Beklagten beseitigt aber weder dessen Vorfahrtsrecht, noch schafft es ein geschütztes Vertrauen für die Klägerin abbiegen zu können. Die Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers wiegen weit höher als eine fehlerhafte Bedienung des Fahrtrichtungsanzeigers, mit der Folge, dass ein Verstoß mit höherem Gewicht in die Abwägung nach § 17 I, II StVG einfließen muss.
Im Allgemeinen darf ein Wartepflichtiger nur darauf vertrauen, dass ein rechts blinkender Vorfahrtberechtigter auch nach rechts abbiegen wird, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die Anlass zu Zweifeln an dieser Absicht begründen, wie z.B. fehlendes Einordnen oder eine unvermindert hohe Geschwindigkeit.